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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeines

Die Vertragssprache ist deutsch. Grundlage für zustande kommende Verträge ist in Deutschland geltendes Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Monschau.

Zweck

Vermietung von Oldtimertreckern (nachfolgend Fahrzeuge genannt) für Ausflugsfahrten auf öffentlichen Straßen und Wegen sowie auf Wirtschaftswegen, für deren Benutzung eine Genehmigung vorliegt. Eine Verwendung der Fahrzeuge für Arbeitseinsätze ist ausgeschlossen.

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Leistungen und Preise

Die Fahrzeuge werden für einen vorher vereinbarten Zeitraum zur Nutzung für Ausflugsfahrten zur Verfügung gestellt.

Alle Preise sind Endpreise inkl. der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Mehrwertsteuer und richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Die Angebote sind freibleibend.
Ändern sich zwischen dem Tag der Buchung und dem Tag des Treckerausflugs die Mietpreise, so ist der Vermieter berechtigt, den Differenzbetrag dem Mieter in Rechnung zu stellen.

Im Preis sind die nachfolgend genannten und zum Betrieb bzw. zur Benutzung der Fahrzeuge erforderlichen Leistungen enthalten: Abgaben, Gebühren und Steuern, Versicherungsschutz (Kfz-Haftpflicht), Kraftstoffe, Bereitstellung eines GPS-Geräts, theoretische Unterweisung und praktische Einweisung am Fahrzeug vor der Nutzung.

Die Anmietung der Fahrzeuge kann ohne Angabe von Gründen vom Vermieter abgelehnt werden.

Eine kurzfristige Verlängerung der Mietdauer ist innerhalb der vereinbarten Mietzeit möglich, es sei denn, das Fahrzeug ist bereits für eine Anschlussfahrt gebucht. Die Verlängerung der Mietdauer erfordert in jedem Fall eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit dem Vermieter. Nicht angekündigtes Überziehen der vereinbarten Mietzeit für mehr als eine halbe Stunde wird mit 20,- € pro angefangener Stunde in Rechnung gestellt.

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Reservierung und Buchung

Es werden keine unverbindlichen Reservierungen entgegengenommen.

Buchungsanfragen für freie Termine können per Buchungsformular, eMail oder persönlich entgegengenommen werden. Vereinbarte Buchungen werden anschließend in schriftlicher Form (per eMail) bestätigt.

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Widrige Wetterbedingungen

Sind die Wetterbedingungen für einen Ausflug mit den Fahrzeugen nicht zumutbar, so kann der Mieter bis 24 h vor Antritt der Fahrt kostenlos vom Mietvertrag zurücktreten, falls die Vereinbarung eines Ersatztermins nicht möglich ist.

Als widrige Wetterbedingungen gelten:

  • Temperaturen < 10° C
  • Dauerregen oder Gewitter
  • Sturm und Sturmböen

Maßgeblich für die Einschätzung der Wetterlage ist die lokale Wetterprognose (z.B. Eifelwetter, Kachelmannwetter). Eine lediglich schlechte Wetterprognose bedingt keinen Grund zur Stornierung der Buchung.

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Stornierung und Nichterscheinen

Bis 10 Tage vor dem gebuchten Termin kann der Mieter seine Buchung ohne Angabe von Gründen kostenlos stornieren.
Erfolgt die Stornierung innerhalb von weniger als 10 Tagen vor dem gebuchten Termin oder erscheint der Mieter nicht zum vereinbarten Zeitpunkt, stellt der Vermieter 50% des vereinbarten Mietpreises als Ausfallentschädigung in Rechnung.

Ein Gutschein gilt als eingelöst, wenn der Beschenkte nicht zum vereinbarten Termin erscheint.

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Geschenkgutscheine

Gutscheine sind nur mit Unterschrift und Stempel des Ausstellers gültig. Einmal ausgestellte Geschenkgutscheine sind nicht rückzahlbar. Bei Verlust oder Diebstahl erfolgt keine Erstattung des Gutscheinwertes.

Die Gültigkeit (Verjährungsfrist) beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Gutschein erworben wurde. Ist der Gutscheininhaber nicht in der Lage den Gutschein innerhalb der Gültigkeitsdauer einzulösen, kann der Gutschein auf eine andere Person übertragen werden.

Ändern sich zwischen dem Tag des Erwerbs eines Gutscheins – insbesondere beim Erwerb über einen Drittanbieter – und dem Tag des Treckerausflugs die Mietpreise, so ist der Vermieter berechtigt, den Differenzbetrag dem Gutscheininhaber in Rechnung zu stellen.

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Fahrzeugnutzung

Voraussetzung für die Anmietung und Nutzung der Fahrzeuge ist, dass der jeweilige Fahrer im Besitz einer gültigen und für das Führen der Fahrzeuge ausreichenden Fahrerlaubnis (Führerschein der Klasse B oder 3) ist. Ferner verfügt der Fahrer über hinreichende Fahrpraxis und ist seit zwei oder mehr Jahren ununterbrochen im Besitz dieser Fahrerlaubnis.

Die Fahrzeuge dürfen nur von Personen bewegt werden, die vor Antritt der Fahrt im Mietvertrag als Fahrer eingetragen wurden.

Vor Beginn der Fahrt sind die Fahrerlaubnis sowie ein gültiger Personalausweis oder Reisepass von jedem Fahrer vorzulegen. Dem Vermieter bleibt es vorbehalten, eine Kopie der Dokumente anzufertigen.

Die Mitnahme von Kindern erfolgt auf eigene Gefahr, zudem müssen diese mindestens 6 Jahre alt sein. Der Fahrer ist verantwortlich für die Wahl der Strecke sowie für seine eigene und die Sicherheit seiner Mitfahrer.

Während der Fahrt sind Fahrer und Beifahrer einem erhöhten Lärmpegel, erheblichen Ganzkörpervibrationen und stärkeren Erschütterungen ausgesetzt. Aus diesen Gründen wird schwangeren Frauen und körperlich vorbelasteten Personen (Situation nach OP, Beeinträchtigungen des Bewegungsapparats etc.) von der Teilnahme an einem Treckerausflug abgeraten. Nehmen Personen ungeachtet der genannten Gefährdungen an einem Treckerausflug teil, geschieht dies in eigener Verantwortung bzw. auf eigenes Risiko.

Um eine Überlastung der Fahrzeuge und dessen Bauteile zu vermeiden, dürfen die Sitzplätze auf den Kotflügeln maximal mit 100 kg belastet werden. Die Fahrer sollten eine Mindestgröße von 1,60 m aufweisen und eine Masse von 120 kg nicht überschreiten. Ebenso darf das Gesamtgewicht des Fahrzeugs nicht überschritten werden.

Die Anzahl der auf dem Trecker mitfahrenden Personen ist begrenzt auf die Anzahl der verbauten Sitzplätze (z.B. 1+1 oder 1+2, je nach Fahrzeug). Das Stehen auf der Ackerschiene während der Fahrt ist nicht gestattet.

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Ausschluss- und Abbruchbedingungen

Sowohl das Führen des Fahrzeugs wie auch die Mitfahrt sind unter Einfluss von Alkohol oder Drogen untersagt. Im Verdachtsfall kann der Vermieter die Bereitstellung des Fahrzeugs verweigern.

Sollte bei der Einweisung oder einer Probefahrt der Eindruck entstehen, dass der vorgesehene Fahrer nicht in der Lage ist das Fahrzeug zu beherrschen bzw. dieses gefahrlos zu führen, kann der Vermieter die Nutzung untersagen. Sollte kein geeigneter Ersatzfahrer zur Verfügung stehen, so gilt der Zeitraum der Anmietung als beendet.

In beiden Fällen kann der Vermieter 50% des Mietpreises als Ausfallentschädigung verlangen.

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Haftung und Versicherung

Für die Fahrzeuge besteht gesetzlich vorgeschriebener Versicherungsschutz in Form einer Kfz-Haftpflichtversicherung.

Die Haftpflichtversicherung übernimmt Schäden, die im Zusammenhang mit dem normalen Gebrauch eines Fahrzeugs (Fahren, Ein- und Ausparken, Auf- und Absteigen, Be- und Entladen, Tanken etc.) entstanden sind. Sie deckt nur Schäden bzw. Ansprüche (Sachschäden, Personenschäden, Vermögensschäden) Dritter, nicht jedoch solche des Versicherungsnehmers oder Mieters.

Darüber hinaus ist für die Fahrzeuge eine Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 300,- € abgeschlossen. Diese deckt das Abhandenkommen des Fahrzeugs oder Schäden am Fahrzeug, die durch Fremdeinwirkung entstanden sind, z.B. Diebstahl, Glasbruch, Kurzschluss, Brand, Explosionen, Hagel, Überschwemmungen und Zusammenstöße mit Haarwild.

Vom Mieter bzw. Fahrer am Fahrzeug verursachte Schäden oder solche, die durch einen selbstverschuldeten Unfall entstanden sind, sind dagegen nicht versichert. D.h. für Vollkaskoschäden haftet der Mieter bzw. Fahrer gegenüber dem Vermieter in voller Höhe des entstandenen Schadens.

Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fahrer zum Zeitpunkt eines Schadensereignisses unter Drogen oder Alkoholeinfluss steht, nicht berechtigt ist das Fahrzeug zu führen oder er nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügt. In diesem Fall haftet der Fahrer in voller Höhe.

Der Umfang des Versicherungsschutzes (Haftpflicht- und Teilkaskoversicherung) richtet sich nach den AKB (Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung) des Versicherers.

Für grob fahrlässig verursachte Schäden oder bei unsachgemäßer Behandlung/Bedienung der Fahrzeuge haftet der Fahrer (oder auch der Mitfahrer, wenn er der Verursacher des Schadens ist) ebenso in voller Höhe. So ist es ausdrücklich nicht gestattet, das Fahrzeug bei Talfahrten im Leerlauf oder mit getretener Kupplung (d.h. im sog. „Sonntagsgang“ ohne Motorbremse) rollen zu lassen. Dies und eine Überschreitung der technischen Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h durch Überdrehen des Motors gilt als unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs und begründet im Schadensfall eine unbeschränkte Haftung.

Für vom Fahrer während der Mietzeit begangene Verkehrsverstöße, Parkvergehen etc. haftet der Fahrer selbst.

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Kaution

Vor Mietbeginn ist eine Kaution in Höhe von 300,- € in bar (ersatzweise eine gültige EC- oder Kreditkarte) zu hinterlegen. Die Hinterlegung wird auf dem Mietvertrag festgehalten und durch Unterschrift bestätigt.

Bei Rückgabe des Fahrzeugs und der bereitgestellten Ausstattungsgenstände (insbes. GPS-Navigationsgerät) in unversehrtem und vollständigem Zustand wird die Kaution zurückerstattet bzw. die EC- oder Kreditkarte wieder ausgehändigt.

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Übergabeprotokoll

Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch geprüftes Fahrzeug inkl. zusätzlicher Ausstattung (Warndreieck, Warnweste, Erste-Hilfe-Set, Regenschutz, Navigationsgerät, Kartenmaterial, Fahrzeugpapiere etc.). Bei Verlust oder Beschädigung der Ausstattungsgegenstände leistet der Mieter vollumfänglichen Ersatz in Höhe des Neupreises (Wiederbeschaffungspreis).

Mit der Übernahme anerkennt der Mieter, dass sich das Fahrzeug in einem fahrbereiten und unbeschädigten Zustand befindet. Werden bei der Übergabe des Fahrzeugs bis dahin nicht entdeckte Mängel festgestellt, werden diese vom Vermieter – wenn möglich – umgehend behoben. Schäden, die nicht umgehend behoben werden können, die Verwendung des Fahrzeugs aber nicht beeinträchtigen, werden im Mietvertrag oder dem Übergabeprotokoll festgehalten.

Ist ein Fahrzeug nicht fahrtüchtig oder es kann nur mit Einschränkungen verwendet werden, kann der Vermieter ein Ersatzfahrzeug stellen. Ist dies nicht möglich, so können sowohl der Mieter als auch der Vermieter vom Mietvertrag zurücktreten.

Tritt während der Fahrt ein Fehler oder Defekt am Fahrzeug auf, hat der Mieter umgehend die Fahrt zu unterbrechen und den Vermieter darüber zu informieren. Ist der Defekt derart, dass eine Weiterfahrt nicht möglich ist, erstattet der Vermieter den Preis für die nicht in Anspruch genommene Mietzeit. Ein darüber hinaus gehender Schadenersatzanspruch seitens des Mieters besteht nicht.

Nach dem Ende einer Ausflugsfahrt überprüfen der Mieter und der Vermieter (oder ein Vertreter) gemeinsam das Fahrzeug auf eventuelle Beschädigungen und Vollständigkeit der Anbauteile und der Ausstattung. Das Ergebnis wird im Mietvertrag oder dem Übergabeprotokoll festgehalten.

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Unfall

Im Falle eines Unfalls, Diebstahls, Fahrzeugbrands oder sonstigen Schadensfall ist sofort der Vermieter zu informieren. Darüber hinaus muss die Polizei verständigt werden, wenn Personen verletzt wurden, der entstandene Schaden die Bagatellgrenze von 300,- € überschreitet und dies zur Feststellung des Schadenshergangs oder zur Feststellung des Verschuldens einer der am Unfall beteiligten Personen erforderlich ist.

Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

Für jedes Schadensereignis muss ein Unfallbericht (liegt den Fahrzeugpapieren bei) ausgefüllt und von den am Unfall beteiligten Personen und möglichen Zeugen unterschrieben werden.

Der Unfallbericht muss Namen und Anschriften aller beteiligten Personen und Zeugen und die amtlichen Kennzeichen der in den Unfall verwickelten Fahrzeuge beinhalten.

Fahrer und Mitfahrer des Fahrzeugs sind dazu verpflichtet, bei der Aufklärung des Schadenereignisses jede in Frage kommende Unterstützung zu leisten.

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Datenschutz

Dem Vermieter ist es gestattet, alle im Zusammenhang mit der Vermietung der Fahrzeuge stehenden Daten (einschließlich Personendaten) im Rahmen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu speichern. Der Vermieter verpflichtet sich dazu, die erhobenen Daten ausschließlich für eigene Zwecke zu verwenden und nicht an Dritte weiterzugeben.

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Sonstiges

Alle Angaben von oder zu Dritten (Preise, Öffnungszeiten, Wegbeschreibung etc.) sind ohne Gewähr.

Monschau, 28.08.2013 (Erstfassung) / 01.09.2023 (letzte Aktualisierung)

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